James Joyce in der JVA Ulm

James Joyce und Sylvia Beach vor einer Bücher- und Bilderwand, von der man im Gefängnis träumen kann. CC0 1.0 Universal, www.archive.org
James Joyce und Sylvia Beach vor einer Bücher- und Bilderwand, von der man im Gefängnis träumen kann. CC0 1.0 Universal, www.archive.org

Daniel, irischer Staatsbürger, sitzt seit Anfang September letzten Jahres in der JVA Ulm, Außenstelle Frauengraben, in Untersuchungshaft. Er gehört zu den sogenannten „Ulm 5“, denen, so ihre Anwälte, „vorgeworfen wird, am 8. September 2025 in den Standort des deutschen Ablegers des israelischen Waffenherstellers Elbit Systems in Ulm eingedrungen zu sein und dort Sachschaden verursacht zu haben” – mit dem Ziel, den Genozid in Gaza zu verhindern. Das Strafverfahren „wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a.“ ist politisch und bei der Staatsschutzkammer des Landgerichts Stuttgart angesiedelt. Der Gerichtsprozess (und damit die U-Haft) soll sich bis Ende Juli hinziehen: elf Monate lang 23 Stunden pro Tag in einer Einzelzelle, ohne Kontakt zur Außenwelt außer einem Fernseher, handschriftlichen Briefen und einer halben Stunde Besuch alle zwei Wochen. Und: man darf Daniel keine Bücher schicken. Man darf auch der Gefängnisbibliothek keine Bücher spenden, nicht einmal über einen Versandhandel. Auch er selbst darf sich keine Belletristik und Dichtung kaufen. Das Gefängnis erlaubt ihm nur Sachbücher zu Ausbildungszwecken, weigert sich aber, die Kriterien dafür offenzulegen, und verunmöglicht ihm inzwischen auch die Bestellung von Sachbüchern.

Beschwerden der Anwälte wurden abgelehnt, flehentliche Appelle an die Gefängnisleitung blieben unerhört. Der einzige Weg, ihm Bücher zukommen zu lassen, sind Kopien, auf Briefe verteilt. Er möchte Ulysses lesen, von James Joyce. Der Ausdruck aus dem Projekt Gutenberg wiegt 1,3 kg; ein Brief darf nicht mehr wiegen als hundert Gramm; macht 13 Briefe.

Wenn es nach dem Willen der Gefängnisleitung geht, soll Daniel sich mit den in der Gefängnisbibliothek befindlichen Büchern begnügen, von denen er fünf pro Woche ausleihen darf. Die Gefängnisleitung führt „Sicherheitsgründe (Manipulationsmöglichkeit, Einbringen von illegalen Substanzen wie bspw. Synthetische Cannabinoide, etc.“ an, die das Einkaufen oder Entgegennehmen von Bücherspenden „grundsätzlich nicht möglich“ machen, und findet den Bestand ihrer Bibliothek ausreichend „vielseitig und zweckmäßig“. Wenn die vorhandenen englischsprachigen Bücher nicht reichen, dann könne der Gefangene ja noch die vorhandenen deutschen Bücher lesen, er beherrsche ja deutsch. (Daniel hat mütterlicherseits deutsche Familie und spricht deshalb etwas deutsch.)

Daniels Anwalt stellte einen gerichtlichen Antrag, „ihm nicht länger zu untersagen, die Bücher Lone Wolf von Adam Weymouth, Ulysses von James Joyce und The Prison Letters von Nelson Mandela zu erwerben bzw. ihm die für den Erwerb notwendige Handreichung nicht länger zu verweigern.” Ende Januar wies die Staatsschutzkammer des Landgerichts Stuttgart den Antrag zurück. (Aktenzeichen 18 KLs 36 Js 123125) Man möchte der Staatsschutzkammer die Lektüre des in der Bibliothek nicht vorhandenen Kafka empfehlen, wenn sie in ihrer Begründung schreibt: „Der Zugang zu Literatur ist für interessierte Gefangene von so existentieller Bedeutung, dass eine ermessensfehrerfreie Veweigerung des Zugangs zu einer Bücherei kaum denkbar ist; die Art und Weise der Ausleihemöglichkeit steht jedoch im Ermessen der Anstalt, so dass etwa kein Anspruch auf Zugang zu einer Freihandbibliothek besteht.” Ein eigenständiger Erwerb sei „aus Sicherheitsgründen nicht möglich”; den Sozialdienst zu bemühen, sei der Vollzugsanstalt nicht zumutbar.

Wir kopieren also Ulysses, Moby Dick und andere Bücher der Weltliteratur, falten Kopien und verteilen sie auf Briefe, und sind schon dazu übergegangen, Buchseiten aus dem Einband gelöst zu verschicken, das spart Arbeit. Mit dem in der Anstaltsbücherei vorhandenen englischsprachigen Bestand ist Daniel – ein Philosoph und Neurowissenschaftler, der an KI-Projekten und maschinellem Lernen zu Ökologie und sozialer und postkolonialer Gerechtigkeit arbeitet – längst durch. Die meisten dieser circa 70 Bücher sind offenbar Anfang der 1970er und Mitte der 1980er Jahre angeschafft worden: Ein Kinderbuch über eine verwitwete Maus (1971), eine Studie zu den Leselernfähigkeiten von lernbehinderten Menschen (1969), ein Roman über einen Künstler und einer über eine frustrierte Karrierefrau, Wildwest-Abklatsche, Krimis, Spionageromane, Liebesgeschichten und Thriller aus dem Kalten Krieg, drei Bände Harry Potter, Animal Farm von Orwell, ein Band Hemingway, Jack Kerouac Desolation Angels, The Last of the Mohicans, aber nicht von James Fenimor Cooper, sondern von einem Watson Brown (wahrscheinlich eine Kinderbuchbearbeitung), Kim von Rudyard Kipling, ein Band Mark Twain, der Debutroman des der Native American Renaissance angehörenden indigenen Autors James Welch von 1974 (interessant!), eine Geschichte Deutschlands, zwei Bücher über den Vietnam-Krieg, ein Humor-Buch, eine Biographie über Reagan, drei Bibeln. Die Perle der Sammlung ist Toni Morrison: Beloved. Es gibt auch einen James Joyce: A portrait of the Artist as a young man, und sogar einen Band Kurt Vonnegut, diesen allerdings nur auf serbokroatisch.

Die deutschsprachige Sammlung umfasst circa 3000 belletristische Titel und circa 1300 Sachbücher: Ratgeber aller Art, Körperpflege und Ernährung, Guiness- und Tierbücher, Lexikons, das Hausbuch des guten Tons, Populärhistorisches, Biographien, Deutschland Deine Sachsen, Erinnerungen eines Frauenarztes, sehr viel Christliches, auch circa 50 Korane und islamische Bücher, die unter dem merkwürdigen Rubrum „Staatsreligion” kategorisiert sind, zahllose Puzzles, Brett- und Kartenspiele (grausame Ironie für jemanden in Einzelhaft), vier Gitarren „von Pfarrer Mayer”, sechs Olympia-Schreibmaschinen, und passend fürs Gefängnis: Denken Sie sich frei! von H.M. Glogger, Slow down your life von Kai Romhardt und Albert Speers Spandauer Tagebücher. Die Belletristik: Daniels Mutter schreibt, dass die Liste sie „traurig” mache, auch wenn sie für manche Menschen genau richtig sein möge, was völlig in Ordnung sei. Dieses Gefühl von Trauer ergreift uns aber auch die eigene Lesebiographie betreffend. Wieviel Mist wir in den 1980er Jahren gelesen haben! Gwen Bristow, sehr viel Pearl S. Buck, Felix Dahn: Ein Kampf um Rom, Michael Ende, Ludwig Ganghofer, Vom Winde verweht, Don Camillo und Peppone, Arthur Hailey, Daphne du Maurier, unendlich viel Karl May. Dann die ganzen Schullektüren bundesdeutscher und deutsch-Schweizer Nachkriegs-Männer: Grass, Walser, Frisch, Dürrenmatt, Handke, Böll, ganz viel Siegfried Lenz, und viele andere, deren Namen heute vergessen sind; gar kein Uwe Johnson, keine Ingeborg Bachmann. An unseren Jugendjahren vorbeigegangen sind: die 18 Titel des Ulmer Lokalschriftstellers Manfred Bomm (Notbremse – „Mord im ICE auf der Bahnlinie Ulm-Stuttgart”), 29 Bücher von Marie Louise Fischer, Ungezähltes von Uta Danella, C.C. Bergius, Josef Müller (Das Leben will dir Beine machen!), ein gutes Dutzend von Willi Heinrich: (Schmetterlinge weinen nicht – über die „rauschhafte Liebe eines älteren Mannes zu einem jungen Mädchen“), 53 Konsaliks und 30 Simmels. Muss man John Grisham und Donna Leon gelesen haben? Manfred Bieler, Michael Crichton, A.J. Cronin, Eva Demski? Ganz interessant klingt Hans Herlin: Der letzte Frühling in Paris – „Paris 1944: Der letzte Frühling für dt. Soldaten in Paris. Die Macht zerfällt, Gestapo und Abwehr rivalisieren.“

Von den 3000 belletristischen Büchern auf deutsch können wir knapp 30 Daniel wirklich empfehlen: allen voran ein Band Brecht-Gedichte; Brechts Beobachtungen des Deutschlands der 1930er Jahre weisen viele verstörende Parallelen zur heutigen Welt auf. Dann einige Klassiker, die auch schon unsere Großeltern gelesen haben (Ivo Andric: Wesire und Konsuln, Die Brücke von Drina, Geschichten aus Bosnien, Lampedusas Leopard, von Flaubert Madame Bovary, von Maupassant Bel Ami, Pasternak Doktor Schiwago, Annette Droste-Hülshoff Ausgewählte Geschichten, Roger du Gard: Die Thibaults, von Stifter gibt es ausgewählte Erzählungen, Musils Mann ohne Eigenschaften, Effi Briest und Stechlin von Fontante, ein Band Tolstoi, zwei Bände Dostojewski, sogar Anna Seghers Das Siebte Kreuz, Hans Fallada Kleiner Mann, was nun?, Marlen Haushofers Wand, Kempowskis Hundstage). Es gibt Peter Härtling, Ingo Schulze, Jenny Erpenbeck und Kruso von Lutz Seiler. Sofort selbst ausleihen würden wir Elias Canettis Autobiographie, von Arthur Koestler: Die Gladiatoren („1939 unmittelbar nach seinem Bruch mit dem Kommunismus entstanden”), Gustav Meyrinck: Der Golem und Walpurgisnacht, und von Fritz Rudolf Fries: Das Luftschiff sowie von Jurek Becker: Amanda Herzlos.

Aber man kann verstehen, dass sogar diese Auswahl traurig macht. Den einen Band Susan Sontag in deutscher Übersetzung lesen zu müssen, wird, denken wir, Daniel noch trauriger machen. Es ist nicht schön, wenn der Staat bestimmt, was man in welcher Sprache lesen darf, übrigens nicht nur im Knast. Niemand sollte einem verwehren dürfen, sich und anderen Ulysses, Nelson Mandela, Kafka oder auch palästinensische Literatur zu kaufen oder spenden zu lassen.

Die Rechtslage ist auf dem Papier eigentlich auf der Seite der Gefangenen. Auch Gefangene, egal ob in Untersuchungshaft, wie Daniel, oder im Strafvollzug, genießen abgesehen von dem Recht auf persönliche (Bewegungs-)Freiheit weiterhin ihre Grund- und Menschenrechte. Das Recht auf Zugang zu Büchern gehört zur Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG; Art. 10 Abs. 1 EMRK; Art. 19 Abs. 2 IPBPR). Auch haben Gefangene ein Recht auf Bildung (Art. 2, 1. Zusatzprotokoll zur EMRK; Art. 13 IPWSKR), als kulturelles Recht, das für die Menschenwürde und die freie Entwicklung der Persönlichkeit unentbehrlich ist. Der Ministerausschuss des Europarats hat 1989 Empfehlungen zu „Bildung im Gefängnis“ erlassen (R (89) 12). Danach sollen die Bildungsmöglichkeiten von Gefangenen vergleichbar sein mit denjenigen in der Außenwelt, die Bandbreite der Lernmöglichkeiten solle so weit wie möglich sein, die Gefängnisverwaltung solle so stark wie möglich Bildung erleichtern und unterstützen. 2006 wurden diese Empfehlungen durch die Europäischen Gefängnisregeln – ebenfalls in Form von Empfehlungen des Ministerausschusses – ergänzt (R (2006) 2). Sie sehen vor, dass alle Gefängnisse eine Bibliothek zum Gebrauch für alle Gefangenen haben sollen, die angemessen und mit einer großen Auswahl an Freizeit- und Bildungsressourcen, Büchern und anderen Medien ausgestattet ist (Regel 28.5). Wenn möglich, soll die Gefängnisbibliothek in Kooperation mit den öffentlichen Bibliotheken organisiert werden. Es scheint, dass das in Ulm sogar geschehen ist. Die liebevollen Inhaltsangaben zu den meisten Büchern deuten darauf hin. Es gibt auch außer den 70 englischsprachigen Titeln über 600 Titel in allen möglichen anderen Sprachen, insbesondere eine große Sammlung türkischer Bücher, die irgendwann gespendet wurden. 2015 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen, die so genannten Nelson Mandela Regeln (UN GV Res. 45/111). Regel 117 besagt, dass Untersuchungsgefangenen zu gestatten ist, auf eigene Kosten oder auf Kosten Dritter Bücher, Zeitungen, Schreibmaterial zu beschaffen, soweit es mit den Interessen der Rechtspflege und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt vereinbar ist.  Dass die von der Haftanstalt geltend gemachten und vom Gericht wiederholten „Sicherheitsgründe“ unsinnig sind, wird dadurch belegt, dass in vielen anderen Haftanstalten in der gesamten Bundesrepublik das Bestellen oder Versenden von Büchern über Online-Händler erlaubt ist, vermutlich ohne dass diese Anstalten ein ständiges Sicherheitsrisiko auf sich nehmen.

Auch das deutsche Strafvollzugsrecht enthält Regelungen über den Zugang zu Büchern. Das für die Untersuchungshaft in der JVA Ulm maßgebliche Gesetzbuch II über den Justizvollzug in Baden-Württemberg schreibt in § 39 Satz 1 vor, dass Untersuchungsgefangenen Gelegenheit zu geben ist, „sich in ihrer Freizeit zu beschäftigen.“ Und in Satz 2: „Insbesondere sollen Sportmöglichkeiten, Freizeitgruppen, Gemeinschaftsveranstaltungen, Veranstaltungen zur Weiterbildung und die Benutzung einer Anstaltsbücherei angeboten werden.“ Abgesehen davon, dass Freizeitgruppen und Gemeinschaftsveranstaltungen in 23-stündiger Einzelhaft fast unmöglich sind, wirft der Schwerpunkt auf Freizeitbeschäftigung Bedenken auf, dass der deutsche Gesetzgeber die Bedeutung kultureller Rechte nicht wirklich verstanden hat. Eric Steinhauer bemerkte schon vor Jahren, dass die bibliothekarischen Angebote im Strafvollzug „konzeptionell ein Stiefkind sowohl der Vollzugs- als auch der Bibliotheksgesetzgebung“ seien (E. Steinhauer, Bibliotheken und Büchereien in den Justizvollzugsgesetzen in: Petra Hauke , Andrea Kaufmann und Vivien Petras (Hg.), Bibliothek – Forschung für die Praxis, 2017, S. 511). Das zeige sich schon am Gebrauch des veralteten Begriffs „Anstaltsbücherei“ (Ibid., S. 503). Die Gefängnisleitung der JVA Ulm, Außenstelle Frauengraben, kennt das kulturelle Recht, Ulysses lesen zu dürfen, einfach nicht, obwohl sie wahrscheinlich sogar irgendwo in ihren Sachbüchern der Kategorie „PhilPsyPäd“ nachlesen könnte, dass Bildung mehr ist als Ausbildung und Zerstreuung. Für das deutsche Strafvollzugsrecht und die deutschen Gefängnisse steht die „Anstaltsbücherei“ auf einer Stufe mit der Tischtennisplatte, dem Kraftraum und dem Fernseher. Menschenrechtskonform jedoch müssten die Vorschriften über den Strafvollzug so ausgelegt werden, dass sie den Empfehlungen des Europarats, die ihrerseits als Konkretisierung von in der EMRK verbürgten Rechten der Gefangenen zu verstehen sind, Rechnung tragen: die Gefangenen haben ein Recht auf eine eigene Persönlichkeit, auf Bildung und Würde und auf Bücher ihrer eigenen Wahl.

Der Zugang zu Büchern, die Überlassung von Büchern zur Benutzung und ihr Besitz dürfen eingeschränkt werden, wenn ansonsten die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet würde. Die Strafvollzugsbehörde muss aber die Möglichkeit einer Gefährdung mit Blick auf konkrete Inhalte feststellen – sie muss eine „auf Tatsachen gestützte Gefährlichkeitsprognose“ vornehmen (KG, Beschl. v. 17.11.2017 − 2 Ws 99/17 Vollz). Bevor sie den Besitz bestimmter Schriften ganz verweigert, muss sie prüfen, ob nicht eine Maßnahme, die die Gefangenenrechte weniger stark beeinträchtigt, angewendet werden könnte – ob es also beispielsweise ausreichen würde bestimmte, „gefährliche“ Seiten zu entfernen (so EGMR Mehmet Çiftci gg. die Türkei, Urteil vom 16.11.2021, Kammer II, Bsw. Nr. 53.208/19). Es gibt ein paar deutsche Gerichtsentscheidungen die es für rechtmäßig befinden, dass Gefangenen Zugang zum Buch Wege durch den Knast verwehrt wurde. Dass die Strafvollzugsbehörden das gesamte Buch als gefährdungsgeeignet einstuften, sei wegen „vollzugsfeindlicher Ausführungen“ und „destruktiver Handlungsanleitungen“, die sich „über das ganze Buch verteilen“ zulässig gewesen (KG, Beschl. v. 17.11.2017 − 2 Ws 99/17 Vollz; OLG Nürnberg Beschl. v. 9.3.2017 – 1 Ws 26/17).

Hier handelt es sich um ein gefängniskritisches Sachbuch, nicht um Literatur. Daniel und seinen Mitgefangenen in Ulm werden aber Bücher verweigert, nicht wegen des Inhalts, sondern wegen eines angeblichen Sicherheitsrisikos ihrer Materialität. Man könnte ja rein theoretisch jemanden bei Amazon oder Booklooker bestechen, die Buchseiten mit synthetischen Drogen einzuschmieren oder Waffen im Buchrücken zu verstecken. Diese Annahme ist zu absurd, um ernst genommen zu werden. Angesichts der Sturheit, mit der nun staatliche Behörden politischen Gefangenen verwehren, sich Werke der Weltliteratur zu bestellen, drängt sich ein anderer Verdacht auf: Literatur und Kunst und die Freiheit der Persönlichkeit, die Ulysses lesen will, erscheinen insgesamt wieder potentiell gefährlich. Dass die Kunst höchstselbst in einer Anstaltsbücherei suspekt wirkt, zeigt sich auch daran, wie schlecht es in der JVA Ulm, Außenstelle Frauengraben, um das Genre der Lyrik bestellt ist. Da gibt es außer jenem Band Brechtgedichte nur „Festgedichte”, Deutsche Gedichte „für jedermann”, Robert Gernhardts 555 komische Gedichte aus 5 Jahrhunderten, die „heiteren, nachdenklichen und ironischen Verse” eines Franz Walter Leyh, und von Heinz Ludwig Arnold: Komm. Zieh dich aus – „Das Handbuch der lyrischen Hocherotik aus deutscher Zunge”.

Ulysses wurde 1921 in den USA verboten. Einer der Richter damals befand, dass das Buch ihm “wie das Werk eines gestörten Geistes” erscheine. Gerichte sind nicht geeignet, die Bedeutung von Literatur zu beurteilen. Kunst und Literatur konfrontieren die Lesenden mit anderen möglichen Welten – mit der Möglichkeit von Freiheit. Man könnte beim Lesen glatt auf den Gedanken kommen, dass die Welt, in der wir leben, grundfalsch ist, gerade auch, wenn man im Gefängnis sitzt. Das Lesen zu verbieten, wird diese Gedanken aber eher befeuern, als sie zum Schweigen bringen.