Schlagwort: Genozid

  • Kritisches und solidarisches Völkerrecht

    Richard Joyce und Sundhya Pahuja, „International law, populism and Palestine: An interview with Nahed Samour”, London Review of International Law 13 (2025), S. 267–284, https//doi.org/10.1093/lril/lraf014.

    Richard Joyce und Sundhya Pahuja, Professor*innen für internationales Recht an der Universität Melbourne, interviewten am 15. Mai 2024 die Völkerrechtlerin Nahed Samour für die London Review of International Law. Das Interview zeigt vorbildhaft, wie man die Kritik am Recht mit einem realistischen und positivistischen Engagement für das Recht in Einklang bringen kann, um Völkermord zu verhindern und sich für Gerechtigkeit einzusetzen. Es schlägt eine Brücke zwischen dem Nationalen, dem Internationalen und dem Transnationalen, macht den Zusammenhang zwischen dem Scholastizid in Palästina und der autoritären Instrumentalisierung emanzipatorischer Konzepte wie der Campus-Sicherheit sichtbar, und ist eine Lehrstunde zur Verantwortung von Hochschullehrer*innen und zur Macht von Studierendenbewegungen.

    Wir werden Zeugen eines obgleich akademischen so doch zutiefst persönlichen, vielschichtigen, umsichtigen Gesprächs zwischen drei beharrlichen Wissenschaftler*innen, über den Zustand der Welt und die Rolle und Verantwortung des Völkerrechts darin. Es ist inspirierend zu erfahren, was die Disziplin des Völkerrechts noch zu bieten hat, insbesondere wenn sie „von unten” geprägt ist und solidarisch ausgeübt wird, im Kampf um Selbstbestimmung und für das Recht aller Menschen, nicht unter den Trümmern des (Post)Kolonialismus, der Apartheid, der politischen Unterdrückung und der wirtschaftlichen Ausbeutung begraben zu werden.

    Im Mittelpunkt des Interviews steht die Annäherung daran, was Umsichtigkeit (im Sinne einer „theory/ ethics of care“) im Bereich des Völkerrechts bedeuten kann und muss:  Sorge – care – für Menschen, unabhängig davon, wo und wer sie sind, Sorge für die eigene Disziplin, Sorge für unser aller (akademische) Freiheit, gemeinsam und über jegliche Arten von Grenzen hinweg zu arbeiten, zu denken und zu protestieren; Sorge für diese ungerechte Welt, die uns dazu zwingt, kritisch zu sein.

    Nahed Samour erinnert uns und insbesondere ihre Kolleg*innen im Bereich des Völkerrechts daran, dass die Art und Weise, wie wir Fragen zu einer Situation und ihrer völkerrechtlichen Bewertung stellen und kontextualisieren, immer Konsequenzen in der materiellen Welt hat. Diese Konsequenzen werden weniger von denjenigen gespürt, die im Völkerrecht arbeiten, als vielmehr von denjenigen, die direkt betroffen sind und die meist an den Rändern dessen stehen, was der deutsche und/oder westliche Diskurs als die richtige rechtliche Perspektive auf die Welt und ihre Konflikte ansieht.

    Das Recht selbst, das sich einer universellen Sprache bedient und auf dem Mythos des zivilisierten liberalen Nationalstaates aufbaut, verstärkt dann unter dem Deckmantel des Rechtmäßigen und Objektiven eine für die meisten Menschen ungerechte und gewalttätige Welt(un)ordnung.

    Und doch werde heute schon „der Verweis auf ein Rechtssystem, das inhärent bourgeois, liberal und konventionell ist, als radikaler Akt angesehen“. Nahed Samour beobachtet, wie juristische Begriffe wie Völkermord und Apartheid „diskreditiert [werden] als ideologische Begriffe, oder Kampfbegriffe“. Dabei identifiziert sie Techniken der Auslassung, z. B. durch Völkerrechtler*innen in Praxis und Wissenschaft, die zwar über Verstöße Israels gegen das humanitäre Völkerrecht sprechen, aber nicht über Völkermord, obwohl Völkermord Gegenstand von Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof ist. Ein weiteres Werkzeug sei die Vermischung von Antizionismus und Antisemitismus, die eine Instrumentalisierung des Letzteren ermögliche. Die schamlose Entwertung von Leben führe dazu, dass die Zerstörung mancher Leben weniger gelte als die Zerstörung anderer und führe so zu einer anhaltenden Straflosigkeit. Das Interview ist ein Appell an Völkerrechtler*innen, sich nicht zurückzulehnen und nicht in Selbstgefälligkeit zu verharren, sondern die Pflicht zur Verhinderung von Völkermord auch für sich selbst anzuerkennen, die eigene Verantwortlichkeit und die Mitschuld ihrer Institutionen in Erwägung zu ziehen und ihrer Verantwortung als Lehrende gerecht zu werden.

    https://doi.org/10.1093/lril/lraf014

  • Koloniale versus antikoloniale Überschreitungen der Grenze zwischen Zivilisten und Kombattanten

    Nicola Perugini: Between Anti-Colonial Resistance and Colonial Genocide: Gaza at the Limits of International Law, in: The Journal of Imperial and Commonwealth History, November 2025, S. 1–14, doi:10.1080/03086534.2025.2578214.

    Peruginis Artikel zeigt auf einen blinden Fleck im humanitären Völkerrecht hinsichtlich der Anerkennung antikolonialer Kriege. Das Völkerrecht legitimiert in begrenztem Maße antikoloniale Gewalt, in den Zusatzprotokollen von 1977, die das Recht auf bewaffneten Kampf gegen koloniale Besatzung institutionalisiert haben. Perugini zufolge beruht diese Anerkennung aber auf einem statischen, staatszentrierten Regelwerk, in dem die Zivilperson als passives, unparteiisches Opfer imaginiert wird, das Schutz benötigt, und sich nur der Kombattant im antikolonialen Widerstand auch gewaltsam für die Abschaffung der kolonialen Besatzung und Herrschaft einsetzt. Aus der Geschichte wissen wir jedoch, dass antikoloniale Bewegungen das Prinzip der Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten im humanitären Völkerrecht immer in Frage gestellt haben, indem sie die Grenze zwischen beiden in einem kollektiven Kampf verwischten. Aus der Perspektive der Kolonisierten fordert Perugini daher eine „Dekolonisierung der Zivilbevölkerung” im Völkerrecht. Für Perugini zwingt uns diese Perspektive, „die Zivilbevölkerung als eine Figur des Widerstands und nicht der Passivität zu betrachten.” (S. 2)

    Im Kontext des anhaltenden Völkermords Israels in Gaza entscheidet die Unterscheidung zwischen Zivilist:innen und Kombattant:innen über Leben und Tod für die meisten Bewohner:innen Gazas, sicherlich für alle Männer und sogar für männliche Kinder. Wie Perugini hervorhebt, nutzt Israel genau diese Unterscheidung, um all diejenigen ungestraft zu töten, die es wagen, die Grenze zwischen Zivilist:innen und Kombattant:innen zu verwischen. Das aktuelle Beispiel eines lokalen ZDF-Auftragnehmers veranschaulicht ebenfalls, wie Israel und deutsche Medien die gezielte Bekämpfung von Journalist:innen rechtfertigen, indem sie deren Zivilistenstatus in Frage stellen.

    Konkret verweist Perugini unter Bezugnahme auf den Völkermord Israels in Gaza auf zwei dialektisch miteinander verflochtene Formen der Transgression, die im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht stehen. Einerseits verschmelzen antikoloniale Kräfte in ihrem antikolonialen Kampf die zivilen und die militärischen Sphären, beispielsweise durch die Infrastruktur von Tunneln, die sowohl kommerziellen als auch militärischen Zwecken dienen. Mit dem Tunnelbau haben palästinensische Widerstandsgruppen die Unterscheidung unterlaufen, um durch „unterirdische Kriegsführung“ (S. 7) „die Asymmetrie des Schlachtfeldes herauszufordern“. Andererseits nutzt der Staat Israel genau diese Nicht-Unterscheidung, um „das kolonisierte Volk als Volk zu vernichten”. Nach Perugini verdeutlichen beide Verstöße gegen das Völkerrecht die Grenzen des Völkerrechts sowie die Beziehung zwischen kolonialem Völkermord und antikolonialem Widerstand in siedlerkolonialen Kontexten.

    Peruginis Aufruf zur Dekolonialisierung des Zivilisten im humanitären Völkerrecht eröffnet uns ein tieferes Verständnis, warum antikolonialer Widerstand die Verwischung zwischen Zivilsten und Kombatanten bedingt, und wie das humanitäre Völkerrecht es Israel ermöglicht, das Recht aufSelbstverteidigung gegen die Kolonisierten zu beanspruchen, indem es den Kolonisierten ihr eigenes Recht auf Selbstverteidigung verweigert. „Diese Umkehrung von Aggression und Verteidigung ist zentral für die koloniale Logik des Völkermords.“ (S. 10)

    https://doi.org/10.1080/03086534.2025.2578214

  • Die Begriffe „Krieg“ und „Genozid“ sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden

    Die Begriffe „Krieg“ und „Genozid“ sollten nicht gegeneinander ausgespielt werden

    Sowohl in KriSol-internen Debatten als auch beispielsweise in einem Interview mit Omer Bartov im deutschsprachigen Jacobin wurde zuletzt deutlich, dass es innerhalb Palästina-solidarischer Bewegungen erhebliche Vorbehalte gegen den Kriegsbegriff gibt. Stattdessen wird die moralische und politische Beurteilung der Massengewalt gegen Gaza und seine Bevölkerung an den juristischen Genozidbegriff geknüpft – und das obwohl schon länger zu beobachten ist, dass Mitglieder der Bundesregierung diesen Begriff gezielt nutzen, um gerade keine Konsequenzen aus der Gewalt zu ziehen. Sie verweisen darauf, dass erst noch die Gerichte entscheiden müssen, ob tatsächlich ein Genozid verübt wurde oder nicht, oder ignorieren journalistische Nachfragen zu Konsequenzen angesichts des Völkermords mittlerweile gleich gänzlich. Letzteres war etwa in einer Regierungspressekonferenz kurz nach Beginn des fragilen Waffenstillstands im Oktober 2025 der Fall, in der es unter anderem um Erwägungen des Bundeskanzlers zur Wiederaufnahme uneingeschränkter Rüstungsexporte nach Israel ging. Schon länger zeigt sich also, dass sich allein mit dem Genozidbegriff nur schlecht politischer Druck aufbauen lässt. Noch dazu ist keinesfalls sicher, dass die Gerichte in ein paar Jahren tatsächlich urteilen werden, dass die israelische Regierung einen Genozid in Gaza begangen hat.

    Es besteht also reichlich Grund zu der Sorge, dass eine diskursive Verengung auf den Genozidbegriff nicht nur aktuell, sondern insbesondere auch in Zukunft zur Abwehr von Verantwortung und Negierung der Massengewalt genutzt werden kann. Vor diesem Hintergrund plädieren wir für die strategische Aufwertung eines empirisch-analytischen Kriegsbegriffs, der auf beobachtbare Empirie verweist, dabei die politische Bedeutung empirischer Evidenz unterstreicht und sich nicht von juristischen Urteilen abhängig macht.

    Genozidaler Krieg ist nicht weniger grausam als Völkermord

    Der Begriff „Krieg“ wird gerade von denjenigen, die die Massengewalt gegen Palästinenser:innen auf das Schärfste verurteilen und dringend politische Konsequenzen fordern, oft als unangemessen gewertet. Es wird kritisiert, „Krieg“ impliziere Symmetrie – einen Konflikt zwischen zumindest in etwa gleich handlungsfähigen Seiten – und ermögliche so in der Beurteilung der Massengewalt gegen Gaza bothsidesism (so auch in etwa die Begründung der Ablehnung in dem oben verlinkten Interview mit Bartov). Wir teilen die Kritik an bothsideism. Zugleich widersprechen wir als Friedens- und Konfliktforscherinnen dem Eindruck, dass Kriege per se symmetrisch sind. Empirisch ist dies definitiv nicht der Fall.

    „Krieg“ bezeichnet in erster Linie den Umstand, dass Gewalt massenhaft ausgeübt und erlitten wird. Zugegeben: in der quantitativen Forschung wird der Begriff tatsächlich vor allem an der Zahl kampfbasierter Todesfälle („battle-related deaths“) festgemacht, wodurch suggeriert wird, dass Krieg vor allem aus Kampfhandlungen zwischen gegnerischen Seiten bestehe. Die Idee ist hierbei, dass bewaffnete Akteure (mindestens einer von ihnen eine staatliche Armee) einander bekämpfen und dass dabei sowohl Kombattant:inen als auch (unabsichtlich oder in Kauf nehmend) Zivilist:innen getötet werden (siehe etwa Uppsala Conflict Data Program). Allerdings werden solche Definitionen innerhalb der Friedens- und Konfliktforschung schon lange kritisiert und als unterkomplex bzw. die tatsächlichen Kriegsdynamiken nicht hinreichend abbildend betrachtet. Auf Gaza beispielsweise, wo Zivilist:innen und zivile Infrastruktur direkt und unmittelbar angegriffen, getötet und zerstört wurden, passt die Vorstellung offensichtlich nicht. Direkte Angriffe auf die Zivilbevölkerung gibt es zudem auch in Kriegen, für die sich empirisch keine genozidalen Logiken ausmachen lassen, die also nicht gezielt die Lebens- und Überlebensbedingungen der Angehörigen einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe zerstören, um hier einmal eng bei der Genozidkonvention zu bleiben. Beispiele für nicht-genozidale Gewalt gegen die Zivilbevölkerungen finden sich etwa im Rahmen militärischer Interventionen man denke an die US-Drohnenkriege und den unsäglichen Begriff der „collateral damage“ – und auch in Bürgerkriegen, in denen gerade nicht-staatliche bewaffnete Akteure sich zuweilen über Gewalt gegen die Zivilbevölkerung mit Lebensmitteln, Arbeitskräften und Zwangsrekrut:innen versorgen.

    Wenn wir in solchen Situationen dennoch von „Krieg“ sprechen und schreiben, so trägt dies nicht zuletzt dem Umstand Rechnung, dass Massengewalt global und historisch betrachtet nur selten symmetrisch war, und dass sie sehr häufig direkt gegen Zivilbevölkerungen gerichtet wurde und wird. Sämtliche Formen kolonialer, und dabei oft genozidaler, Gewalt seit dem 16. Jahrhundert könnten hier als Beispiele dienen. Insofern ist einseitige Massengewalt tatsächlich kein Sonderfall. Eher trifft dies auf den symmetrische Kampf zwischen uniformierten Armeen zu, der in westlichen Vorstellungen fälschlicherweise (nur dank Eurozentrismus) das Bild von Kriegen geprägt hat.

    Wir schlagen deshalb vor, den Kriegsbegriff nicht rundheraus abzulehnen, sondern ihn von eurozentrischen Annahmen symmetrischer Gewalt befreit zu nutzen, um die Relevanz empirisch belegter Gewalt in den Vordergrund zu rücken. Der Vorteil eines solchen Begriffs ist, dass mit ihm massenhafte Gewalt in ganz unterschiedlichen Ausprägungen als moralisch und politisch relevant gekennzeichnet werden kann – denn „Krieg“ ist eine menschengemachte Katastrophe, und der Begriff signalisiert, dass hier Handeln nötig ist. In einem zweiten Schritt geht es dann darum, empirisch zu klären, was die zentralen Charakteristiken des jeweiligen Krieges sind. Ein Vorschlag für die empirische Beschreibung der massenhaften Gewalt in Gaza ist „genozidaler Krieg“: also Massengewalt, an der sich anhand empirischer Beobachtungen plausibel auf Vernichtungsabsichten schließen lässt. Gegenüber Genozid hat „genozidaler Krieg“ den Vorteil, dass er nicht von Gerichten bestätigt werden muss, sondern sich allein auf umfangreich dokumentierte, empirische Beobachtungen stützt – was in der Politik üblicherweise sehr wohl als Entscheidungs- und Handlungsgrundlage ausreicht! Mit der Verwendung des Kriegsbegriffs kann und sollte also Argumenten entgegengetreten werden, man müsse Gerichtsprozesse abwarten, bevor zum Beispiel Entscheidungen über Konsequenzen im Verhältnis zur israelischen Regierung getroffen werden können. Wie auch immer die Gerichte entscheiden, allein die empirischen Belege sollten Beweis genug sein, dass ein genozidaler Krieg geführt wurde und dass dieser ebenso inakzeptabel ist wie ein gerichtlich festgestellter Völkermord.

    Hiermit sind wir schließlich bei der de facto Hierarchisierung von Leid, die auch Dirk Moses umtreibt und ohne Frage ein Kernproblem des juristischen Genozidbegriffs ist. Dieser soll das schlimmste aller Verbrechen beschreiben und ist dabei so eng gefasst ist, dass die allermeiste Massengewalt nicht darunter gefasst werden kann und so zwangsläufig als „weniger schlimm“ gekennzeichnet wird. Auch hier könnte der Kriegsbegriff langfristig korrigierend wirken, indem er einer solchen Hierarchisierung entgegenwirkt.

    Diskursiv mehrgleisig fahren

    Selbstverständlich ist es auch weiterhin sinnvoll den Genozidbegriff zu nutzen, insbesondere um die Geltung des Völkerrechts einzufordern. Unser zentraler Punkt ist daher, dass es für die Palästina-solidarische Bewegungen unklug ist, politisch und moralisch alles auf eine Karte zu setzen – noch dazu auf das bekannterweise selektiv wirksame und von kolonialen Logiken durchzogene Völkerrecht! Wir sollten diskursiv mehrgleisig fahren, um einer Situation zu entkommen, in der zentrale Akteure Verantwortung für schwerste Verbrechen von sich weisen, und in der die moralische und juristische Verurteilung so eng miteinander verwoben sind, dass zukünftige Freisprüche schlimmstenfalls einer Reinwaschung gleichkämen. Der Begriff „genozidaler Krieg“ gibt uns diese Möglichkeit. 

  • Völkerrecht in Zeiten des zunehmenden Autoritarismus

    „Professor Schabas: US, Germany, and Others Could Be Held Liable as Accomplices to Genocide in Gaza” [„Professor Schabas: Die USA, Deutschland und andere Staaten könnten als Komplizen des Völkermords in Gaza haftbar gemacht werden”], interviewt von Selcuk Gultasli, 30. August 2025, European Center for Populism Studies, https://www.populismstudies.org/professor-schabas-us-germany-and-others-could-be-held-liable-as-accomplices-to-genocide-in-gaza/.

    Die Normen des Völkerrechts und Völkerstrafrechts sprechen im Zusammenhang mit Israels militärischem Vorgehen und der Siedlungsgewalt in den besetzten palästinensischen Gebieten, deutlich wie eigentlich nie im Recht, eine klare Sprache. Menschenverachtende Politiken nicht nur in Israel, sondern gerade auch in Deutschland übertönen diese Normen allerdings in einer Weise, die es zunehmend schwieriger macht, mit der Kraft des besseren Arguments zu überzeugen und, seien wir ehrlich, auch nur die erdrückende Faktenlage zu benennen.

    In einem ausführlichen Interview mit dem European Center for Populism Studies (ECPS) gibt Professor William Schabas – einer der weltweit führenden Experten für internationales Strafrecht und Völkermordstudien und Professor an der Middlesex University – eine detaillierte Einschätzung der sich zuspitzenden Krise in Gaza aus der Perspektive des Völkerrechts, der Populismusforschung und der globalen Governance. Als Nachkomme einer Familie von Holocaust-Überlebenden warnt Professor Schabas, dass Gaza ein „Lackmustest“ für die Glaubwürdigkeit der internationalen Justiz und die Autorität globaler Rechtsinstitutionen sei.

    Interviews, in denen diejenigen, die ihr ganzes Leben der Auslegung und Klärung des Rechts gewidmet haben, zu Wort kommen, sind in Zeiten wie diesen wichtiger denn je. Sie können die relevanten völkerrechtlichen Normen, deren Verhandlung vor verschiedenen Gerichten und ihre Relevanz für die Politiken von Staaten auch nicht rechtlich geschulten Leser*innen nachvollziehbar machen, ohne an Komplexität einzubüßen. Schabas bietet Leser*innen solides Fachwissen an und zeigt juristisch klare Argumentationsketten auf.

    Mit Blick auf den Völkermordsvorwurf und den Vorwurf von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen stellt Schabas klar, dass Gerichts- und Ermittlungsverfahren wie die momentan vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) und dem internationalen Strafgerichtshof (IStGH) anhängigen ganz konkrete Auswirkungen auf die Entscheidungen einzelner nationaler Behörden und Politiker*innen haben und haben müssen. Denn ein Völkermord ist kein vereinzeltes Ereignis, er setzt sich immer aus einer Reihe von Handlungen und Entscheidungen vieler Akteure zusammen, und ihn zu verhindern, liegt in der Verantwortung aller Staaten, die sich mit dem Völkermord-Übereinkommen von 1948 einem „Nie wieder“ verpflichtet haben. Dabei – und das stellt auch Schabas fest – gab es Völkermorde schon lange vor diesem völkerrechtlichen Übereinkommen, vor allem auch als Teil kolonialer Expansion und einer rassistischen Logik. Diese entziehen sich der vereinfachenden historischen Einordnung eines Davor und Danach einer vermeintlich friedens- und menschenrechtsbasierten liberalen Nachkriegsordnung und prägen die gegenwärtige Weltlage nach wie vor.

    Der Fall Südafrika gegen Israel vor dem IGH ist „wohl der schwerwiegendste Fall von Völkermord, der jemals vor dem Gerichtshof verhandelt wurde“. Schabas argumentiert, dass sich die Absicht zum Völkermord sowohl aus dem militärischen Vorgehen Israels als auch aus Aussagen hochrangiger israelischer Beamter, wie beispielsweise den Äußerungen von Verteidigungsminister Yoav Gallant über die Unterbrechung der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und Strom in Gaza, ableiten lasse. „Wir haben mehr als nur ein Verhaltensmuster – wir haben auch Aussagen und klare Hinweise auf eine Politik.“ Unter Bezugnahme auf die gängige Spruchpraxis des IGHs sind dies alles Anhaltspunkte, die bei der endgültigen Beurteilung berücksichtigt werden müssen.

    Laut Schabas machen sich möglicherweise auch Drittstaaten – die USA, Deutschland, Kanada und andere – gemäß Artikel III der Völkermordkonvention wegen der Unterstützung Israels durch militärische und politische Hilfe strafbar. Er warnt: „In dem Maße, in dem sie materielle Hilfe von erheblicher Bedeutung leisten, können sie als Mittäter des Völkermords zur Verantwortung gezogen werden.“

    Jetzt sei ein entscheidender Moment für das ganze weitere Schicksal der internationalen Justiz wie dem IGH und dem IStGH. Die Nichtanwendung einheitlicher Standards im Falle der Zerstörung Gazas berge die Gefahr, dass sich ein „zweigeteiltes System des Völkerrechts“ verfestige und die Menschenrechte weltweit untergraben würden: „Diese Institutionen sind absolut verwundbar und sie sind sich dessen bewusst. Gaza ist ein Test für ihre Glaubwürdigkeit und Autorität.“

    Bei all diesen Punkten nimmt sich Schabas nicht nur die Zeit, die rechtlichen Fragen verständlich zu erläutern, sondern stellt sie auch in den Zusammenhang größerer weltpolitischer und rechtspolitischer Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Staaten und ihren Weltbildern und Wertesystemen. Gerade der IGH, so Schabas, sei in letzter Zeit nach Perioden der grundsätzlichen Einvernehmlichkeit vermehrt Schauplatz solcher Auseinandersetzungen geworden, in denen sich zunehmend die Widersprüchlichkeit und Fragilität nicht nur der internationalen Gerichte, sondern der gesamten normativen und institutionellen Basis der Vereinten Nationen zeige – mit einem Sicherheitsrat, der nicht weiter entfernt von dem Ideal sein könne, eine auf Gleichheit basierende Repräsentanz der gesamten internationalen Gemeinschaft zu sein.

    In einem breiteren Kontext von Debatten über Populismus, Autoritarismus und internationale Rechenschaftspflicht formuliert das Interview einen dringenden Aufruf zum Umdenken in Bezug auf rechtliche, institutionelle und politische Rahmenbedingungen zur Verhinderung von Massengräueltaten. Doppelte Standards, wie sie gegenwärtig mehr denn je in Recht und Politik angelegt werden, sind eben nicht nur unfaire Anwendung des Rechts und ungleiche Verteilung von rechtlicher Verantwortlichkeit und effektiver Strafverfolgung. Doppelte Standards befördern und erzeugen die illegitime Macht der wenigen über die vielen und sind Grundpfeiler eines jeden Autoritarismus, der am Ende alle Personen seiner entmenschlichenden Logik unterwirft.

    Schabas plädiert dafür, dies zu verhindern, solange es noch geht.

    https://www.populismstudies.org/professor-schabas-us-germany-and-others-could-be-held-liable-as-accomplices-to-genocide-in-gaza/

  • Stumpft die Fixierung auf den Genozidbegriff uns gegen neue Genozide ab?


    A. Dirk Moses: Nach dem Genozid. Grundlage für eine neue Erinnerungskultur, Berlin (Matthes & Seitz) 2023, 160 S.

    „Nach dem Genozid“ – es ist schwer, in diesen Tagen den Titel der 2023 auf deutsch erschienenen, stark gekürzten Fassung von Dirk Moses’ epochalem 600-Seiten-Werk „Problems of Genocide“ nicht auf Gaza zu beziehen, wo es bald kein palästinensisches Leben mehr geben dürfte. Aber gerade in Bezug auf Gaza hat auch die andere, eigentliche Bedeutung des Titels einen Sinn: dass der Genozidvorwurf selbst nicht taugt, um diese Verbrechen zu verhindern, und die Verbrechen eher verschleiert als klärt. Während sich die Erkenntnis durchzusetzen beginnt, dass es sich beim Vorgehen Israels in Gaza tatsächlich um einen Genozid handelt, ist es für Zehntausende von getöteten Menschen schon zu spät, und man ahnt, dass die Fixierung auf das Genozid-Paradigma selbst dazu beigetragen haben könnte. Die Institutionen des Völkerrechts kollabieren, und im Moment dieses Niedergangs werden ihre Geburtsfehler sichtbar.

    In Moses’ deutschem Buch ist, anders als in der englischen Vollversion, von Palästina fast nicht die Rede. Die zeitgenössischen Fallbeispiele sind vor allem das russische Vorgehen in der Ukraine, aber auch Sudan, Syrien, Myanmar, China. Es wurde vor dem 7. Oktober fertig gestellt und nimmt wohl auch Rücksicht auf deutsche Befindlichkeiten. Seine große These ist aber auch ohne expliziten Bezug auf Palästina mit der Staatsräson-getriebenen deutschen Erinnerungskultur inkompatibel. Sehr kurz zusammengefasst die These: Laut Genozid-Konvention 1948 sollten Verbrechen wie der Holocaust in Zukunft verhindert werden. Doch ihre Unterscheidung zwischen militärischen und genozidalen Intentionen (die ersteren zielen auf Niederschlagung, die letzteren auf Vernichtung) ermöglichten es genozidaler Kriegsführung, also Kriegen mit Vernichtungsabsicht, sich der engen Definition der Genozid-Konvention zu entziehen.

    Moses sagt, dass genozidale wie auch andere Formen der Massengewalt gegen Zivilist:innen von einer Pseudo-Rationalität getrieben werden, nämlich dem Streben nach einer „permanenten Sicherung“ durch Verhinderung antizipierter Angriffe. Das äußert sich in den Begrifflichkeiten der „Sicherheit“, der „Vorbeugung“, der „Endlösung“ etc. Die Pseudo-Rationalität der dauerhaften Sicherung rechtfertigt auch Massentötungen und Belagerungen von Zivilist:innen in nicht oder noch nicht genozidalen Kriegen, die Widerstand und Bedrohung nicht antizipieren, sondern darauf reagieren: mit Flächenbombardierungen und Drohnenangriffen, mit dem Einsatz der Atombombe, mit Aushungern und langsamem Sterbenlassen, mit Kolonialverbrechen aller Art. In der Praxis gehen militärische und genozidale Logiken und Intentionen Hand in Hand und sind miteinander verflochten. 

    Dass in Konflikten, wo es letztlich um Widerstandsbekämpfung geht, aus jedem Kind ein Terrorist werden und jeder unschuldige Mensch ein „human shield“ sein kann, macht grässliche Verbrechen möglich, die dann für die Zuschauer quasi unmerklich ethnisch und rassistisch aufgeladen in Genozide übergleiten können. Die Betroffenen wissen natürlich von Anfang an, welch verbrecherischer Dynamik sie ausgesetzt sind. Aber die Täter, die Bystander, die Komplizen können sich die Verbrechen schönreden, mit Verweis auf Verteidigung und dauerhafte Sicherung. „Nie wieder Hamas“ resultiert unter der Maßgabe der permanenten Sicherung zwangsläufig in der Zerstörung Gazas, in der Massentötung von palästinensischen Zivilist:innen und in ethnischer Säuberung, unter dem „humanitären“ Vorwand, das sei auch im Interesse der Bevölkerung. 

    Die deutsche Mehrheitsgesellschaft – in Medien, Politik, und auch in Fachkreisen – hat bis heute Dirk Moses nicht verziehen, dass er den „Katechismus“ ihrer staatlich sanktionierten Erinnerungskultur durch schlichte Beschreibung seiner Bestandteile bloßgelegt hat. Moses hatte mit seiner Intervention lediglich vorgeschlagen, die völkischen Vorannahmen der Erinnerungskultur loszuwerden und sie so weiterzuentwickeln, dass sie inklusiv für Opfererinnerungen wird, die von der Singularitätsthese mit ihrer Fixierung auf Ideologie verdeckt werden.

    Der „Historikerstreit 2.0“, oder wie immer man ihn nennen soll, zeichnet sich in Deutschland nun leider unter anderem auch dadurch aus, dass Dirk Moses bis heute regelmäßig diffamiert und in die Nähe von Holocaustverharmlosern und ‑relativierern gerückt wird. Eine Diskursanalyse der Selbstwidersprüche und empirischen Falschheiten, mit denen in deutschen Medien sein Ruf zerstört wurde, steht aus. „Moses und andere wollen weder in der Shoah noch im NS-Antisemitismus spezielle Qualitäten erkennen, die den nationalsozialistischen Massenmord an Jüdinnen und Juden von kolonialen Genoziden fundamental unterscheidet“, muss man jetzt gerade wieder in der Mai-Ausgabe der „Sehepunkte“ lesen, und keine deutschen Fachkolleg:innen nehmen Moses gegen diese abstruse Verleumdung in Schutz. Natürlich weiß Moses um die „speziellen Qualitäten“ des Holocaust und um die Unterschiede zu den kolonialen Genoziden. Aber er analysiert sie eben im historischen Zusammenhang, mit der besonderen Temporalität, die der Holocaust hatte: 

    „Sie planten die Eliminierung feindlicher Gruppen im Voraus. Anders als ‚klassische‘ imperiale Gewalt war ein Großteil ihrer Gewalt dementsprechend vorsätzlich geplant. Sie versuchten, der Geschichte eine Richtung vorzugeben. So gesehen markieren das nationalsozialistische Reich und dessen berüchtigte Vernichtungspolitik den Kulminationspunkt jahrhundertelanger Imperienbildung sowie denjenigen der Vernichtung von in- wie ausländischen Feind*innen, seien sie real oder eingebildet. Dieses imperiale Projekt stand unter dem Zeichen eines ‚Erlösungsimperialismus‘, weil es, wie Hitler sagte, zur historischen ‚Lösung der deutschen Frage‘ führen würde, für die ‚es nur den Weg der Gewalt geben‘ könne. Der ‚Erlösungsantisemitismus‘ der Nationalsozialist*innen war ein integraler Bestandteil dieses Projekts, schließlich bedeutete die Vernichtung ‚der Juden‘ für sie auch eine grundlegende Antwort auf ‚die deutsche Frage‘.“ (S. 104–105) 

    Die selbstwidersprüchlichen, gehässigen und verständnislosen Unterstellungen,  die in Deutschland sonst noch gegen ihn vorgebracht wurden, sind teilweise an anderer Stelle widerlegt worden, aber diese Arbeit ist wohl müßig. Die deutsche Erinnerungskultur muss sich endlich davon befreien, die „Lehre aus dem Holocaust“ nationalistisch misszuverstehen. Mit Staatsräson und permanenter Sicherung ist einem neuen Massenmord an Juden, wie am 7. Oktober 2023 geschehen, nicht beizukommen. Stattdessen wird Deutschland sich immer tiefer in Verbrechen und sich vollziehende Genozide verstricken. Wie jetzt in Gaza. Darum geht es Dirk Moses.

    https://www.matthes-seitz-berlin.de/buch/nach-dem-genozid.html